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Neue Prozessrisiken für deutsche Unternehmen in den USA: Erweitertes Forum Shopping und leichtere US-Rechtsanwendung

Die Kölner Juristische Gesellschaft freut sich, dass es gelungen ist, Herrn

Professor Dr. DDr.h.c. Peter Hay,
Emory University School of Law, Atlanta/USA

für einen Vortrag zu gewinnen.

Professor Dr. DDr.h.c. Peter Hay, geboren in Berlin, ist einer der führenden Kollisionsrechtler der USA. Sein großes Lehrbuch Hay/Borchers/SymeonidesMhitock, Conflict of Laws (6. Auflage 2018) ist das zentrale Referenzwerk des Rechtsgebiets. Er ist zudem bestens mit den Problemen des deutsch-amerikanischen Rechtsverkehrs vertraut. Sein Kurzlehrbuch, US-Amerikanisches Recht (7. Auflage Beck 2020)führte Generationen von deutschen Juristen und Juristinnen in das US-Recht ein und vermittelte grundlegende Einsichten. Peter Hay studierte Rechtswissenschaften an der University of Michigan (8.A., Jur. Dr.) und an den Universitäten Göttingen und Heidelberg. Er war von 1963 bis 1991 Professor an der University of lllinois und von 1979-1989 dortiger Dekan. Zudem ist er seit 1963 L.Q.C. Lamar Professor of Law an der Emory University, Atlanta; von 2001-2002 war er Dekan der dortigen Rechtsfakultät. Von 1994-2000 wirkte er zugleich als Universitätsprofessor an der TU Dresden. Dort war er von 1997-2000 Dekan. Seit 1975 ist er ferner Honorarprofessor der Universität Freiburg im Breisgau. Gastprofessuren führten ihn an die rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Stanford, Harvard, Warschau und jährlich von 1995 bis 2016 jeweils im Sommer an die Central European University, Budapest, sowie von 2004 bis 2016 an die Bucerius Law School. Ihm wurden viele Auszeichnungen zu teil: Humboldt Forschungspreis 1989-1990 (Bonn), Fulbright Forschungsprofessur (Bonn, 1992), Jean Monnet Professur Bonn (1994), Dr. h.c. (P6cs, 2012), Dr. h.c. (Bucerius, 2014). Er wird am


Donnerstag, den 23. November 2023, um 18.30 Uhr in Hörsaal Xll im Hauptgebäude der
Universität zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln 


sprechen zum Thema


Neue Prozessrisiken für deutsche Unternehmen in den USA:
Erweitertes Forum Shopping und leichtere US-Rechtsanwendung


In den letzten zwei Jahren wurde die internationale Zuständigkeit der Gerichte im US-amerikanischen Zivilverfahrensrecht zugunsten von Klägern auch gegen ausländische Gesellschaften erheblich erweitert. Diese Entwicklung, verbunden mit einer stärkeren lex fori-Orientierung des internationalen Privatrechts vieler US-Bundesstaaten, erleichtert Klägern das forum shopping in den USA verbunden mit der Anwendung von US-Recht. Bisher erforderten besondere Gerichtsstände vor US-Gerichten einen Kausalzusammenhang zwischen Klagegrund und Forum. Zudem konnte der allgemeine Gerichtsstand für Klagen ohne Bezug zum Forum nur genutzt werden, wenn die beklagte Gesellschaft im Forum inkorporiert war oder dort ihren Hauptgeschäftssitz hatte. lm Juni 2021 erweiterte der Supreme Courtjedoch die Reichweite der besonderen Zuständigkeit: Es genügt nun eine enge Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit der beklagten Gesellschaft und dem Forum. Eine direkte Kausalität zwischen der Geschäftstätigkeit und dem Klagegrund ist seitdem nicht mehr erforderlich. Den allgemeinen Gerichtsstand enveiterte der Supreme Court im Juni 2023: Es genügt, dass die ausländische Gesellschaft im Forumsstaat registriert ist oder sein müsste (wie es in den meisten USBundesstaaten vorgeschrieben ist) und die Registrierung eine Einwilligung in die Ausübung der allgemeinen Zuständigkeit vorsieht oder so ausgelegt werden kann. Die Entscheidung eröffnet nun den US-Bundesstaaten die Möglichkeit, die Regeln für die Registrierung von Unternehmen in diesem Sinn neu zu fassen. Die einzelstaatlichen Gerichte können zudem nun einen vorhandenen Auslegungsspielraum dahin nutzen, dass alle Gesellschaften, einschließlich der ausländischen, die einem einzelstaatlichen Registrierungszwang unterliegen, in diesem US-Bundesstaat auch ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, selbst wenn der Klagegrund nicht kausal mit dem Forum verbunden ist.

Zusammen mit der lex fori-Orientierung des Kollisionsrechts vieler US-Bundesstaaten und weiteren Entwicklungen, etwa den Arbeiten am Dritten Restatement, ermöglicht dies künftig ein erleichtertes forum shopping von Klägern in den USA. Das Risiko für eine in Deutschland inkorporierte und in den USA geschäftlich tätige Gesellschaft, einem Verfahren in den USA unter Anwendung von US-Recht ausgesetzt zu sein, selbst wenn der Klagegrund keine Berührung zu den USA hat, ist damit erhöht worden. Ein in den USA ergangenes Urteil wird in allen US-Bundesstaaten anerkannt. Fraglich ist, ob ein aufgrund solchermaßen erweiterter internationaler Zuständigkeit in den USA ergangenes Urteil auch in Deutschland anzuerkennen und a) vollstrecken ist, wo möglicherweise Beklagtenvermögen belegen ist. Der "Justizkonflikt", den Professor Peter Schlosser 1985 in Berlin so treffend beschrieben hat, erlebt damit eine Neuauflage.

 

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